Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. ALLGEMEINER TEIL

1 GRUNDBESTIMMUNGEN

1.1Dies ist der vollständige Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der SVCK sro, die ab dem 15.01.2020 in Kraft treten.

1.2Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen dem Leasingnehmer und dem Unterleasingnehmer, die auf Grundlage oder im Zusammenhang mit dem Operating-Leasingvertrag (nachfolgend „OLE“ genannt), dem Unterleasingvertrag für Kraftfahrzeuge (nachfolgend „Leasingvertrag“ genannt) oder einem anderen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung entstehen, die auf Grundlage oder im Zusammenhang mit dem LLE und/oder LLE geschlossen wird, sowie alle Beziehungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren zum Abschluss des LLE und/oder LLE oder einem anderen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung entstehen, die auf Grundlage oder im Zusammenhang mit dem LLE und/oder LLE geschlossen wird, sofern in diesen AGB oder dem LLE und/oder LLE nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.3Die AGB sind Bestandteil der zwischen Mieter und Untermieter geschlossenen ZOL und/oder ZP. Die AGB bilden einen integralen Bestandteil der ZOL und/oder ZP, sofern die Gültigkeit der AGB als Ganzes oder die Gültigkeit nur einiger Bestimmungen der AGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

1.4Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der AGB und der ZOL und/oder ZP haben die Bestimmungen der ZOL und/oder ZP Vorrang.

2 DEFINITIONEN

Die in diesen AGB und in den ZOL und/oder ZP oder in zugehöriger Dokumentation verwendeten Begriffe haben die in diesen AGB festgelegte Bedeutung, sofern im jeweiligen Dokument nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

MieterSVCK sro, mit Sitz in Tbiliská 15/A, 831 06 Bratislava, Firmen-ID: 52121445, Steuer-ID: 2120895436

Untermieter:eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Mieter mindestens einen ZOL und/oder ZP abgeschlossen hat;

Bevollmächtigter (des Mieters)eine natürliche Person, die aufgrund einer Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Mieters befugt ist, im Namen des Mieters eine bestimmte Rechtshandlung oder bestimmte Rechtshandlungen vorzunehmen (z. B. die Mitnahme des Untermiet- und/oder Leasinggegenstands) oder eine natürliche Person, die aufgrund einer Vollmacht gemäß besonderer Vorschriften im Namen des Mieters handelt; 

Bevollmächtigter (des Vermieters)eine natürliche Person, die aufgrund einer Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Untermieters oder einer vom Untermieter vor einem Mitarbeiter des Vermieters unterzeichneten Vollmacht befugt ist, eine bestimmte Rechtshandlung oder bestimmte Rechtshandlungen im Namen des Untermieters vorzunehmen, oder eine natürliche Person, die aufgrund einer Vollmacht gemäß besonderer Vorschriften im Namen des Untermieters handelt;

Lieferant isteine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des Untermietgegenstands und/oder des Leasingobjekts ist und mit dem Leasingnehmer in einem Vertragsverhältnis steht, aufgrund dessen der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an dem Untermietgegenstand und/oder dem Leasingobjekt erwirbt oder erworben hat, zum Zwecke der entgeltlichen Überlassung des Untermietgegenstands und/oder des Leasingobjekts zur Nutzung in Form einer Untervermietung und/oder eines Operating-Leasings;

Operating-Leasingvertrag (OLA) – eine schriftliche Vereinbarung zwischen Leasingnehmer und Untermieter, die die Bedingungen des Operating-Leasings und den Umfang der damit verbundenen Dienstleistungen für den Untermieter regelt;

Untermietvertrag für Kraftfahrzeuge (MVA)eine zwischen Leasingnehmer und Untermieter geschlossene schriftliche Vereinbarung, die die Bedingungen des Untermietvertrags und den Umfang der damit verbundenen Dienstleistungen für den Untermieter regelt;

Leasingobjekt (PL) isteine neue oder gebrauchte bewegliche Sache, die der Untermieter im Rahmen eines Operating-Leasings nutzen darf. Der Leasingnehmer ist während der gesamten Dauer des Leasingverhältnisses der berechtigte Inhaber und Nutzer (Leasingnehmer) des PL;

Untermietobjekt (PP) isteine neue oder gebrauchte bewegliche Sache, die der Untermieter im Rahmen einer Untermiete vorübergehend nutzen darf. Der Mieter ist während der gesamten Dauer des Untermietverhältnisses berechtigter Besitzer und Nutzer (Mieter) des PP;

Übermäßige Nutzung des PL/PPDer Untermieter hat bei der Nutzung des PL/PP die jährliche und/oder Gesamtkilometerbegrenzung überschritten;

Jährliche Kilometerbegrenzung –die voraussichtliche Anzahl von Kilometern, die im ZOL und/oder ZP angegeben ist, die der Untermietgegenstand und/oder der Leasinggegenstand innerhalb eines Jahres des Vertragsverhältnisses fahren wird;

Gesamtkilometerzahl –die in der ZOL und/oder ZP angegebene voraussichtliche Anzahl von Kilometern, die der Untermietgegenstand und/oder der Leasinggegenstand während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses fahren wird;

Tarif für Mehrkilometer –der im ZOL und/oder ZP festgelegte Tarif pro Kilometer, mit dem vorbehaltlich der Erfüllung der in diesen AGB festgelegten Bedingungen jeder Kilometer, einschließlich der angefangenen Kilometer, multipliziert wird, den der Untermieter mit PL/PP während eines Jahres/der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses über die im ZOL und/oder ZP vereinbarte Jahres-/Gesamtkilometergrenze hinaus gefahren ist;

Leasingrate –der Betrag, den der Untermieter dem Mieter für den jeweiligen Zahlungszeitraum für die Überlassung der Räumlichkeiten zur Nutzung in Form eines Operating-Leasings, für die Erbringung der im ZOL angegebenen damit verbundenen Dienstleistungen und für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem ZOL gemäß den Bestimmungen und unter den in diesen AGB und im ZOL angegebenen Bedingungen zu zahlen hat;

Untermietzahlungist der Betrag, den der Untermieter dem Mieter für den jeweiligen Zahlungszeitraum für die vorübergehende Nutzung der Räumlichkeiten in Form einer Untervermietung, für die Bereitstellung damit verbundener, im LLP angegebener Dienstleistungen und für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem LLP gemäß den Bestimmungen und unter den in diesen AGB und im LLP angegebenen Bedingungen zu zahlen verpflichtet ist;

Zahlungsfrist –der Zeitraum, für den der Untermieter verpflichtet ist, dem Mieter einzelne Leasingraten/Untermietraten zu zahlen;

Versicherungsbedingungen:Allgemeine Versicherungsbedingungen und vertragliche oder besondere Vereinbarungen des Leasingnehmers und des jeweiligen Versicherungsunternehmens, die für vereinbarte Versicherungsverhältnisse gelten, deren Gegenstand eine PL/PP- oder PZP-Versicherung ist. Die Versicherungsbedingungen sind ein integraler Anhang der ZOL und/oder ZP und gelten für die Versicherung aller PL/PP, die Gegenstand der ZOL und/oder ZP sind. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Unterleasingnehmer auf dessen Verlangen die Versicherungsbedingungen bei Abschluss der ZOL und/oder ZP oder unverzüglich nach Entstehung des Versicherungsverhältnisses auszuhändigen, wenn dieses Versicherungsverhältnis erst nach Abschluss der ZOL und/oder ZP entstanden ist. Die Versicherungsbedingungen enthalten auch Hinweise zum Vorgehen im Versicherungsfall bei PL/PP;

PZPobligatorische vertragliche Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß einer Sonderregelung verursacht werden;

Eigenbeteiligung des Untermieters -die Höhe der finanziellen Eigenbeteiligung des Untermieters am Schaden, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles entsteht;

Übermäßige Verschmutzung der Innen-/Außenräume der PL/PP.Der Untermieter nutzte die PL/PP in einer Weise, dass die PL/PP über das übliche Maß hinaus verschmutzt wurde, insbesondere durch Rauchen in der PL/PP, Transport von Tieren in der PL/PP und anderes;

Übermäßiger Verschleiß der BremsenDer Untermieter nutzte den PL/PP in einer Weise, die zu einem über das übliche Maß hinausgehenden Verschleiß der Bremsen des PL/PP führte, beispielsweise durch nachweislich wellige Bremsscheiben am übergebenen PL/PP und andere;

Übermäßiger ReifenverschleißDer Untermieter hat den PL/PP so genutzt, dass die Reifen über das normale Maß hinaus abgenutzt wurden, beispielsweise wenn der Reifen durch eine Reifenpanne, übermäßigen Gebrauch, eine Blase, Drift usw. zerstört wurde;

Nutzung der PL/PP innerhalb der EUDer Untermieter ist berechtigt, die PL/PP ausschließlich innerhalb der Länder der Europäischen Union zu nutzen;

Das PL/PP-Abnahmeprotokollist ein Dokument, mit dessen Unterschrift der Untermieter die Abnahme des PL/PP durch den Mieter bestätigt. Das PL/PP-Abnahmeprotokoll ist Teil der jeweiligen ZOL und/oder ZP;

Das Protokoll über die Rückgabe des PL/PPist ein Dokument, mit dessen Unterschrift der Mieter und der Untermieter die Rückgabe des PL/PP an den Mieter bestätigen;

Dienstleistung –Leistung im Zusammenhang mit der Nutzung von PL/PP in Form von Operating-Leasing/Untervermietung und Sicherstellung der Mobilität des Untermieters, deren Bereitstellung für den Untermieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses vom Mieter selbst oder durch Dritte sichergestellt wird. Der Umfang der erbrachten Dienstleistungen ist in den ZOL und/oder ZP festgelegt, die Art und Weise ihrer Erbringung sind in diesen AGB sowie in den ZOL und/oder ZP festgelegt;

Untervermietung –die entgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten in Form einer zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbarten Untervermietung für einen Zeitraum von weniger als 13 (dreizehn) Kalendermonaten;

Operative Untervermietung –entgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten in Form eines zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbarten operativen Mietvertrags für einen Zeitraum von 13 (dreizehn) oder mehr Kalendermonaten;

Ungedecktes RisikoDer Mieter hat gegenüber dem Untermieter Ansprüche auf Ersatz der finanziellen Kosten im Zusammenhang mit der Untervermietung/dem Operating-Leasing, die die gezahlte Kaution (Bürgschaft) übersteigen;

Die Benutzermappeist eine Sammlung von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dem PL/PP, die der Untermieter vom Leasingnehmer bei der Übernahme des PL/PP erhält, sofern in diesen AGB nichts anderes angegeben oder schriftlich vereinbart wurde. Je nach Art des PL/PP und Umfang der erbrachten Dienstleistungen kann die Benutzermappe insbesondere enthalten: einen Fahrzeugschein, eine Berechtigung zur Nutzung des PL/PP, eine Bestätigung über den Abschluss des PZP für das Gebiet der Slowakischen Republik (Weiße Karte) und für das Ausland (Grüne Karte), einen SK-Aufkleber, eine Autobahnvignette für das Gebiet der Slowakischen Republik für das jeweilige Kalenderjahr, Servicekarten, Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Assistance-Dienstleistungen, Assistance-Servicekarte, Anweisungen zum Vorgehen im Versicherungsfall auf dem PL/PP, Formulare zur Meldung von Versicherungsfällen an den Leasingnehmer und möglicherweise andere in diesen AGB, im ZOL und/oder ZP oder im Mietvertrag genannte Dokumente;

Vertrauliche Informationensind alle Informationen über die Vertragsparteien des ZOL und/oder ZP oder Dritte, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Mieter oder Untermieter stehen, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit dem ZOL und/oder ZP erhalten haben, einschließlich Informationen, die Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Handelsgesetzbuchs unterliegen, Informationen, die dem Schutz im Sinne des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen, sowie alle anderen Informationen über den Rechtsstatus oder die wirtschaftliche und finanzielle Lage und die Aktivitäten des Mieters und Untermieters oder Dritter, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Mieter oder Untermieter stehen;

Unter Veröffentlichungversteht man die Bereitstellung eines Dokuments oder einer Information in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der Geschäftsräume des Mieters oder in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten der Geschäftsräume einer Person, mit der der Mieter beim Abschluss des ZOL und/oder ZP zusammenarbeitet, oder auf der Website des Mieters (Website – www.365cars.sk) oder in einer anderen für den Mieter geeigneten Form, wodurch das jeweilige Dokument oder die jeweilige Information wirksam wird, sofern im jeweiligen Dokument nichts anderes angegeben ist.

3 VERFAHREN UND UNTERZEICHNUNG

3.1Handlungen des Untermieters

3.1.1Eine im Handelsregister eingetragene juristische Person handelt durch ihr statutarisches Organ in der im Handelsregisterauszug festgelegten Weise oder durch einen in ihrem Namen handelnden Vertreter. Eine juristische Person, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, handelt durch ihr statutarisches Organ, d. h. durch die Personen, die hierzu durch die Gründungsurkunde der juristischen Person oder andere gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erstellte Dokumente befugt sind.

3.1.2Ändert sich die Zusammensetzung des satzungsmäßigen Organs einer juristischen Person, so ist diese Änderung gegenüber dem Mieter wirksam, sobald ihm das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie des endgültigen Beschlusses des Organs, das gemäß Gesellschaftsvertrag, Gründungsurkunde oder Satzung der juristischen Person zur Umsetzung dieser Änderung befugt ist, vorgelegt wurde. Diese Bestimmung berührt nicht die Verpflichtung des Untermieters, dem Mieter unverzüglich nach der Änderung im Handelsregister oder einem anderen gesetzlich vorgeschriebenen Register einen neuen Registerauszug vorzulegen. Der Mieter ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen nach eigenem Ermessen zu beurteilen.

3.1.3Eine natürliche Person kann gegenüber dem Mieter nur dann selbstständig handeln, wenn sie voll geschäftsfähig ist. Im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person handelt diese durch einen gesetzlichen Vertreter.

3.2Verfahren durch einen Vertreter

3.2.1Sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person können sich bei einem Rechtsgeschäft durch einen Vertreter auf Grundlage einer Vollmacht vertreten lassen.

Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und ausreichend konkret sein. Die Unterschrift des Untermieters auf der Vollmacht muss amtlich beglaubigt oder anderweitig in für den Mieter zufriedenstellender Weise beglaubigt sein. Der Untermieter verpflichtet sich, den Mieter unverzüglich über jede Änderung oder Beendigung der Vollmacht zu informieren.

3.3Identitätsprüfung

3.3.1Der Mieter ist berechtigt, bei jeder Transaktion mit dem Untermieter einen Identitätsnachweis des Mieters zu verlangen und der Untermieter ist verpflichtet, dieser Aufforderung des Mieters nachzukommen.

3.3.2Der Untermieter – eine natürliche Person – weist seine Identität gegenüber dem Mieter mit einem gültigen Ausweisdokument nach. Der Untermieter – eine juristische Person – weist seine Identität gegenüber dem Mieter mit einem gültigen Ausweisdokument einer im Namen des Untermieters handelnden natürlichen Person sowie einem Dokument nach, das die Vertretungsberechtigung dieser natürlichen Person nachweist.

3.3.3Als Identitätsnachweis gelten der Personalausweis, der Reisepass oder die Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers.

Der Mieter ist berechtigt, in von ihm bestimmten Fällen nach eigenem Ermessen vom Untermieter zusätzliche Dokumente anzufordern, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Untermieter bereitgestellten Informationen belegen. Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Mieter eine Fotokopie des ihm vom Untermieter vorgelegten Ausweisdokuments oder anderer zusätzlicher Dokumente anfertigt und diese Fotokopien gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aufbewahrt.

B. BESONDERER TEIL

4 GEGENSTAND DER VERMIETUNG / UNTERVERMIETUNG

4.1Bestellung, Lieferung und Abnahme von PL/PP

4.1.1Der Untermieter kann seinen Willen zur Nutzung des PL/PP in Form eines Operating-Leasings/Untermietvertrags schriftlich, per E-Mail, Fax, Telefon oder in anderer Form (nachfolgend „Antrag“ genannt) zum Ausdruck bringen und dabei insbesondere die Spezifikation des PL/PP und seines Zubehörs, den gewünschten Liefertermin, die Dauer des Untermietvertrags/operativen Untermietvertrags, gegebenenfalls auch die voraussichtliche jährliche Kilometerzahl, den Umfang der gewünschten damit verbundenen Dienstleistungen und andere wesentliche Angaben machen. Der Antrag ist unverbindlich und hat lediglich informativen Charakter. Seine Annahme durch den Mieter begründet kein sonstiges Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Untermieter ZOL und/oder ZP, und der Mieter geht gegenüber dem Untermieter keinerlei Verpflichtung ein. Der Antrag wird erst mit der Bestätigung durch den Mieter verbindlich.

4.1.2Nach Eingang des verbindlichen Antrags und rechtsgültigem Abschluss des ZOL und/oder ZP lädt der Mieter den Untermieter schriftlich, per E-Mail, Fax oder Telefon zur Übernahme des PL/PP ein und gibt dabei insbesondere Ort, Datum und Uhrzeit der Übernahme des PL/PP sowie sonstige für die ordnungsgemäße Übernahme erforderliche Angaben an (nachfolgend „Übernahmeaufforderung“). Mieter und Untermieter können auch schriftlich einen anderen Ort, ein anderes Datum, eine andere Uhrzeit oder sonstige Angaben als die in der Übernahmeaufforderung genannten vereinbaren. Sind die Übernahmebedingungen in der Übernahmeaufforderung nicht angegeben oder nicht schriftlich zwischen Mieter und Untermieter vereinbart, ist der Untermieter verpflichtet, den PL/PP zu den für die Übernahme ähnlicher beweglicher Sachen üblichen Bedingungen zu übernehmen. Der Untermieter ist verpflichtet, die Übernahme des PL/PP durch Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls zu bestätigen.

4.1.3Der Mieter übergibt dem Untermieter den Miet-/Untermietgegenstand in einem Zustand, der zur vereinbarten Nutzung geeignet ist. Ist die Nutzung nicht vereinbart, so ist der Zustand so zu überlassen, dass er der üblichen Nutzung eines vergleichbaren Miet-/Untermietgegenstands entspricht.

4.2Verwenden von PL/PP

4.2.1Der Mieter ist als Inhaber des PL/PP gemäß den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik registriert. Das Dokument, das die Berechtigung des Untermieters zur Nutzung des PL/PP nachweist, ist eine Vollmacht, die der Mieter dem Untermieter auf dessen Anfrage nach Abschluss des ZOL und/oder ZP unverzüglich ausstellen und übergeben muss.

4.2.2Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP gemäß den Bestimmungen und unter den in diesen AGB, im ZOL und/oder ZP festgelegten Bedingungen und gemäß den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelten, zu nutzen.

4.2.3Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters ist der Untermieter nicht berechtigt, über den PL/PP anders zu verfügen als in diesen AGB, in den ZOL und/oder ZP oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Untermieter festgelegt, insbesondere ist er ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, den PL/PP unterzuvermieten, zu verleihen, zu spenden, zu verkaufen, als Pfand oder Sicherheit zu stellen oder auf andere Weise darüber zu verfügen, sodass er einem Dritten zur Verfügung steht. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß dem ersten Satz dieses Punktes ist der Mieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Leasingrate / Untermietrate gemäß ZOL und/oder ZP zu verlangen. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Untermieter seine Verpflichtung im betreffenden Zeitraum verletzt, auch wenn während des Zeitraums, für den er zur Zahlung der Leasingrate verpflichtet ist, bereits nur ein Tag begonnen hat. Jeder Verstoß des Untermieters gegen die im ersten Satz dieses Punktes der AGB genannten Verpflichtungen gilt auch als wesentlicher Verstoß gegen die ZOL und/oder ZP, mit der Möglichkeit für den Mieter, von diesen ZOL und/oder ZP zurückzutreten. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Der Mieter ist daher berechtigt, gegenüber dem Untermieter neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auch seinen Anspruch auf Ersatz aller Schäden und aller Kosten geltend zu machen, die ihm durch die Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Untermieter entstanden sind, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Rechte, auch wenn die Höhe des Schadens die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

4.2.4Der Untermieter ist verpflichtet, den Leasingnehmer unverzüglich schriftlich über die Entstehung oder Ausübung von Rechten Dritter an der PL/PP, jeden anderen Eingriff Dritter in die PL/PP oder deren Nutzung, jede Beschädigung der PL/PP, deren Diebstahl, Verlust und andere wichtige Tatsachen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Leasingnehmer und dem Untermieter, die sich aus den AGB oder aus den ZOL und/oder ZP ergeben (z. B. Änderungen des Handelsnamens, des Sitzes oder der Niederlassung des Untermieters, Änderungen der satzungsmäßigen Organe des Untermieters, Änderungen der Bankverbindung usw.) unter Angabe aller wichtigen Tatsachen zu informieren. Der Untermieter ist verpflichtet, diese Tatsachen mit allen erforderlichen Dokumenten zu belegen, wobei der Leasingnehmer das Recht hat, nach eigenem Ermessen weitere Dokumente zum Nachweis der oben genannten Tatsachen vom Untermieter anzufordern. Der Untermieter ist außerdem verpflichtet, dem Leasingnehmer die tatsächliche Kilometerleistung mitzuteilen, wann immer der Leasingnehmer dies verlangt, mindestens jedoch einmal jährlich.

4.2.5Der Untermieter ist verpflichtet, den Leasingnehmer und die zuständige Abteilung der slowakischen Polizei unverzüglich über den Verlust, die Zerstörung oder den Diebstahl beliebiger Teile des Benutzerordners oder des PL/PP-Zubehörs zu informieren, insbesondere über den Verlust, die Zerstörung oder den Diebstahl der PL/PP-Registrierungsbescheinigung, der PL/PP-Schlüssel, der Schlüssel zur mechanischen Sicherheitsvorrichtung oder des elektronischen Sicherheitssystems oder ihrer Codeetiketten, der Fernbedienung des Schlosses oder eines anderen Geräts, des Autoradios einschließlich seiner abnehmbaren Sicherheitsblende, der PL/PP-Registrierungsnummer, der bargeldlosen Tankkarte, des PZP-Zertifikats sowie anderer Teile des Benutzerordners oder des PL/PP-Zubehörs, während die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung verlorener, zerstörter oder gestohlener Teile des Benutzerordners oder des PL/PP-Zubehörs vollständig vom Untermieter getragen werden, der verpflichtet ist, den Leasingnehmer hierfür zu entschädigen.

4.2.6Der Untermieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters Änderungen, technische oder sonstige Modifikationen am PL/PP vorzunehmen, zusätzliches Zubehör anzubringen oder sonstige Verbesserungen am PL/PP vorzunehmen (nachfolgend „Änderungen“ genannt), sofern in diesen AGB oder in den ZOL und/oder ZP nichts anderes angegeben oder anderweitig schriftlich vereinbart ist. Alle Änderungen, unabhängig davon, ob diese Änderungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mieters oder ohne seine Zustimmung durchgeführt werden, werden vom Untermieter auf eigene Kosten und Gefahr durchgeführt. Der Mieter und der Untermieter können schriftlich vereinbaren, dass die Änderungen auf Kosten des Mieters durchgeführt werden, aber eine solche schriftliche Vereinbarung muss auch eine Vereinbarung über die Änderung der Höhe der Zahlungen gemäß Punkt 5.8 dieser AGB enthalten. Alle Änderungen, die auf Kosten des Untermieters vorgenommen wurden, unabhängig davon, ob diese Änderungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mieters oder ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden, ist der Untermieter verpflichtet, diese nach Beendigung des ZOL und/oder ZP auf eigene Kosten zu entfernen und den PL/PP in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist der Untermieter berechtigt, die entfernten Änderungen zu behalten. Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter jegliche Wertminderung des PL/PP und alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Änderungen am PL/PP entstanden sind, vollständig zu ersetzen, unabhängig davon, ob diese Änderungen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mieters oder ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden, sowie jegliche Wertminderung des PL/PP und alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Entfernung von Änderungen oder im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des PL/PP in seinen ursprünglichen Zustand entstanden sind.

4.2.7Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP in betriebsbereitem Zustand zu halten, den PL/PP nur in der vom Hersteller angegebenen Weise, gemäß der Bedienungsanleitung und den technischen Betriebsbedingungen zu verwenden, die vom Hersteller angegebenen Sicherheitsregeln sowie die Sicherheitsregeln einzuhalten, die sich aus den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ergeben, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gültig sind, den PL/PP in einer Weise zu verwenden, die der Art des PL/PP und seinem üblichen oder vereinbarten Zweck und seiner üblichen oder vereinbarten Verwendungsart entspricht, sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass an dem PL/PP keine Schäden entstehen oder zu entstehen drohen, dass keine Beschädigung, kein Verlust, kein Diebstahl, keine übermäßige Abnutzung oder Zerstörung des PL/PP entsteht oder zu entstehen droht und dass keine Elemente, die der Identifizierung des PL/PP dienen, beschädigt oder verändert werden (nachfolgend „normale Verwendungsart“ genannt). Der PL/PP darf insbesondere nicht für Geschwindigkeitsrennen, Wettbewerbe, Gefahrguttransporte, Übungsfahrten und die maximal zulässige Gesamt- bzw. Nutzlast des PL/PP etc. verwendet werden. Der Abnutzungsgrad des PL/PP muss dem normalen Gebrauch entsprechen. Rauchen ist im PL/PP verboten.

4.2.8Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, vor jeder Nutzung des PL/PP dessen technischen Zustand, einschließlich des Zustands der Reifen, zu überprüfen. Der Untermieter ist verpflichtet, dem Leasingnehmer jegliche Wartung am Fahrzeug – Serviceinspektionen – unverzüglich zu melden. Werden am PL/PP Mängel festgestellt, die im Rahmen der routinemäßigen Wartung behoben werden können, ist der Untermieter verpflichtet, diese Mängel auf eigene Kosten zu beheben. Werden am PL/PP Mängel festgestellt, die im Rahmen der routinemäßigen Wartung nicht behoben werden können (nachfolgend „Mängel“ genannt), ist der Untermieter verpflichtet, den Leasingnehmer unverzüglich über diese Mängel am PL/PP zu informieren. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, je nach Art der festgestellten Mängel am PL/PP deren Beseitigung in einem der autorisierten Servicecenter sicherzustellen, während der Unterleasingnehmer in diesem Fall berechtigt und auch verpflichtet ist, nur solche Mängel am PL unverzüglich zu beheben, die, wenn sie nicht unverzüglich behoben werden, einen Schaden zu verursachen oder zu verschlimmern drohen oder deren sofortige Nichtbehebung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Unterleasingnehmers oder Dritter darstellen würde. Der Unterleasingnehmer hat keinen Anspruch auf andere technische Eingriffe am PL/PP, mit Ausnahme der Durchführung routinemäßiger Wartungsarbeiten gemäß den Anweisungen des PL/PP-Herstellers oder eines vertraglich autorisierten Servicecenters, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Der Leasingnehmer hat die vorgenannte Verpflichtung unter der Voraussetzung, dass die Art des Mangels in die vom Leasingnehmer erbrachte grundlegende regelmäßige und obligatorische PL/PP-Wartung einbezogen werden kann. Festgestellte Mängel an der PL/PP, die naturgemäß nicht zu den vom Mieter zu erbringenden regelmäßigen und obligatorischen PL/PP-Serviceleistungen gehören, sind vom Untermieter auf eigene Kosten in einem der autorisierten Servicecenter zu beheben, ohne dass der Mieter dem Untermieter diese Kosten erstatten muss. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, dem Untermieter den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die vorübergehende Unmöglichkeit der Nutzung der PL/PP aufgrund der festgestellten Mängel an der PL/PP entsteht. Der Untermieter ist verpflichtet, die Nutzungseinschränkung der PL/PP aufgrund der festgestellten Mängel an der PL/PP zu dulden, bis diese von einem autorisierten Servicecenter behoben werden.

4.2.9Wenn aufgrund der Nichteinhaltung allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften bei der Nutzung des PL/PP durch den Untermieter oder durch eine in seinem Namen handelnde Person oder aufgrund des unbefriedigenden technischen Zustands des PL/PP von der zuständigen Abteilung der slowakischen Polizei oder einer anderen Behörde in der Slowakischen Republik oder im Ausland Bußgelder oder andere Sanktionen verhängt wurden, ist der Untermieter verpflichtet, alle diese Bußgelder oder anderen Sanktionen auf eigene Rechnung zu zahlen, während der Mieter in keiner Weise verpflichtet ist, dem Untermieter deren Zahlung zu erstatten. Der Untermieter ist außerdem verpflichtet, dem Mieter für jedes bearbeitete Bußgeld für eine Verkehrsordnungswidrigkeit in der Slowakischen Republik und im Ausland eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 EUR zzgl. MwSt. zu zahlen.

4.2.10Der Untermieter ist zur Nutzung des PL/PP ausschließlich im Gebiet der Länder der Europäischen Union berechtigt.

4.2.11Der Untermieter ist verpflichtet, beim Parken stets das elektronische Sicherheitssystem des PL/PP zu aktivieren, sofern der PL/PP damit ausgestattet ist, sowie alle mechanischen Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden, mit denen der PL/PP ausgestattet ist, um den Diebstahl des PL/PP so weit wie möglich zu verhindern.

4.2.12Verstößt der Untermieter erheblich gegen eine seiner in diesen AGB, in den ZOL und/oder ZP festgelegten Verpflichtungen oder besteht nach Ansicht des Mieters die Gefahr eines solchen Verstoßes durch den Mieter, ist der Mieter berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Mieters, den Zustand des PL/PP, seinen Standort, seinen Zweck und seine Nutzungsart jederzeit zu überprüfen (im Folgenden „Inspektion“ genannt) und ist auch berechtigt, dem Mieter den PL/PP vorübergehend zu entfernen oder seine weitere Nutzung in einer von ihm als angemessen erachteten Weise zu untersagen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, dem Mieter oder einer vom Mieter autorisierten oder bevollmächtigten Person uneingeschränkten Zugang zum PL/PP zu gewähren, alle mit der Durchführung der Inspektion verbundenen Handlungen zu dulden und auch die mögliche Entfernung des PL/PP oder andere Maßnahmen zu dulden, die zu seiner Entfernung oder Verhinderung seiner weiteren Nutzung durch den Mieter erforderlich sind. Der Untermieter gewährt dem Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person hiermit ausdrücklich Zugang zum PL/PP sowie die Überwindung aller Hindernisse, die den Zugang zu dem Ort, an dem sich der PL/PP befindet, verhindern, auch wenn sich der PL/PP auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder an einem anderen Ort befindet, den der Mieter aufgrund irgendeiner rechtlichen Tatsache nutzt. Zu diesem Zweck ist der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person berechtigt, insbesondere die Räumlichkeiten des Sitzes, der Geschäftsräume und des Wohnsitzes des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person alle Kosten zu erstatten, die mit der Sicherung des PL/PP, seiner Entfernung oder seiner fachgerechten Demontage, seinem Transport, seiner Bewachung, seiner Lagerung usw. verbunden sind. Führt der Mieter oder eine vom Mieter bevollmächtigte oder ermächtigte Person eine Inspektion oder Beschlagnahme des PL/PP durch und übt das Zugangsrecht zum PL/PP aus, ist der Untermieter verpflichtet, ihm die erforderliche Zusammenarbeit zu gewähren, die vom Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person angefordert wird. Befindet sich der PL/PP auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder an einem anderen Ort, an dem der Untermieter kein Eigentums- oder sonstiges Nutzungsrecht hat, und wird dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person deshalb der Zugang zum PL/PP verwehrt, ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person spätestens am nächsten Werktag Zugang zum PL/PP zu gewähren. Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Punkt ist der Mieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Leasingrate/Untermietrate gemäß ZOL und/oder ZP zu verlangen. Eine Pflichtverletzung gilt als Verletzung der Verpflichtung, wenn der Untermieter seiner Verpflichtung während des betreffenden Zeitraums, auch nur für einen Tag, auch wenn dieser bereits begonnen hat, während der Laufzeit der Leasingrate nicht nachkommt. Das Recht auf Schadensersatz bleibt von dieser Regelung unberührt.Der Mieter ist daher berechtigt, gegenüber dem Untermieter neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auch seinen Anspruch auf Ersatz aller Schäden und Kosten geltend zu machen, die dem Mieter oder einem vom Mieter zum Zugriff auf das PL/PP ermächtigten oder bevollmächtigten Dritten durch die Nichterfüllung einer der in diesem Punkt der AGB genannten Verpflichtungen des Untermieters entstehen, auch wenn die Schadenshöhe die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt. In diesem Fall hat die Vertragsstrafe nicht die Funktion eines pauschalen Schadensersatzes.

4.2.13Der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person ist berechtigt, die PL/PP im Falle eines ungedeckten Risikos abzuholen. Zu diesem Zweck ist der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person berechtigt, insbesondere die Räumlichkeiten des Sitzes, der Geschäftsräume und des Wohnsitzes des Untermieters zu betreten und zu besichtigen. Der Untermieter verpflichtet sich, dem Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person alle Kosten zu erstatten, die mit der Abholung der PL/PP oder mit der fachgerechten Demontage, dem Transport, der Bewachung, der Lagerung usw. verbunden sind. Wenn der Mieter oder ein vom Mieter ermächtigter oder bevollmächtigter Dritter die Abholung der PL/PP durchführt und das Zugangsrecht zur PL/PP ausübt, ist der Untermieter verpflichtet, jede erforderliche Mitwirkung zu leisten, die vom Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person angefordert wird. Befindet sich die PL/PP auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder an einem anderen Ort, an dem der Untermieter weder Eigentums- noch sonstige Nutzungsrechte hat, und wird dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person deshalb der Zugang zur PL/PP verwehrt, ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person spätestens am folgenden Werktag Zugang zur PL/PP zu gewähren. Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Punkt ist der Mieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Leasingrate/Untermietrate gemäß ZOL und/oder ZP zu verlangen. Als Nichterfüllung einer Verpflichtung gilt es, wenn der Untermieter seiner Verpflichtung im betreffenden Zeitraum, auch nur für einen Tag, auch wenn dieser bereits begonnen hat, während des Zeitraums, für den er zur Zahlung der Leasingrate verpflichtet ist, nicht nachkommt. Das Recht auf Schadensersatz bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Der Mieter ist daher berechtigt, gegenüber dem Untermieter neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auch seinen Anspruch auf Ersatz aller Schäden und Kosten geltend zu machen, die dem Mieter oder einem vom Mieter zum Zugriff auf das PL/PP ermächtigten oder bevollmächtigten Dritten durch die Nichterfüllung einer der in diesem Punkt der AGB genannten Verpflichtungen des Untermieters entstehen, auch wenn die Schadenshöhe die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt. In diesem Fall hat die Vertragsstrafe nicht die Funktion eines pauschalen Schadensersatzes.

4.2.14Der Mieter ist jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen des PL/PP, eines Teils davon oder von Dokumenten und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung des PL/PP anzufertigen, wenn dies nach seiner Erklärung zur Ausübung seiner Rechte aus einem zwischen ihm und dem Untermieter geschlossenen Vertrag oder aus einem anderen vom Mieter angegebenen Grund erforderlich ist. Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass er diese Aufzeichnungen und Kopien im Streitfall als Beweismittel verwenden darf.

4.2.15Der Untermieter ist nicht berechtigt, die Plastikunterlage unter dem Kennzeichen PL/PP durch die Identifikation des Mieters zu ersetzen oder die Mieterkennzeichnung zu entfernen. Im Falle einer Beschädigung oder eines Verlusts dieser Plastikunterlage ist der Untermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu informieren, der dann auf Kosten des Untermieters eine neue Unterlage für den PL/PP liefert.

4.2.16Der Untermieter ist nicht berechtigt, den Kilometerzähler des PL/PP in irgendeiner Weise zu manipulieren oder die Daten auf dem Kilometerzähler des PL/PP zu ändern. Im Falle einer Störung des Kilometerzählers des PL/PP ist der Untermieter verpflichtet, den Leasingnehmer unverzüglich nach Feststellung dieser Störung schriftlich zu informieren, der die Reparatur durch ein autorisiertes Servicecenter veranlassen wird. Der Leasingnehmer ist außerdem berechtigt, die Anzahl der während des Zeitraums, in dem der Kilometerzähler des PL/PP nicht funktionierte, gefahrenen Kilometer zu schätzen, wobei der Verschleiß des PL/PP und der bisherige Nutzungsverlauf des PL/PP berücksichtigt werden. Der Untermieter verpflichtet sich, diese Schätzung als wahrheitsgetreue und zuverlässige Angabe zu akzeptieren.

5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter jede Leasingrate / Untermietrate ordnungsgemäß und pünktlich gemäß den in diesen AGB, im ZOL und/oder ZP festgelegten Bedingungen zu zahlen, sofern der Mieter und der Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Leasingraten / Untermietraten werden vom Untermieter auf der Grundlage ausgestellter Rechnungen bezahlt. Der Mieter stellt für die erste Leasingrate / Untermietrate spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, in dem der PL/PP vom Untermieter übernommen wird, eine Rechnung aus. Der Mieter stellt für jede weitere Leasingrate / Untermietrate im Voraus eine Rechnung aus, und zwar am ersten Tag des jeweiligen Vormonats vor dem Zeitraum, für den die jeweilige Rate gezahlt wird. Der Leasingnehmer und der Untermieter können in den ZOL und/oder ZP vereinbaren, dass die Zahlungszeiträume, für die der Untermieter dem Leasingnehmer einzelne Raten zu zahlen hat, länger als einen Kalendermonat sind; in diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Punktes der AGB entsprechend für solche vereinbarten längeren Zahlungszeiträume. Vereinbaren die Vertragsparteien eine Gesamtleasingrate/Untermietrate, stellt der Leasingnehmer nach der Übergabe des Leasing-/Untermietgegenstands eine Rechnung aus. Die Rechnung ist mindestens 14 Tage nach ihrer Ausstellung fällig. Die ZOL und/oder ZP können bestimmen, dass der Untermieter verpflichtet ist, eine bestimmte Rate oder einen Teil davon auch in Form einer Vorauszahlung und/oder vor der Übergabe des PL/PP zur Nutzung an den Untermieter zu zahlen.

5.2Jede Leasingrate/Untermietrate, Gebühr oder Kosten, die gemäß ZOL und/oder ZP vereinbart wurden, und jede andere Zahlung, die der Untermieter dem Mieter auf der Grundlage dieser AGB oder ZOL und/oder ZP zu zahlen hat (nachfolgend „Zahlung“ genannt), wird auf der entsprechenden vom Mieter ausgestellten Rechnung in der in ZOL und/oder ZP vereinbarten Währung und ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) ausgewiesen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Der Mehrwertsteuersatz wird durch allgemein verbindliche Rechtsvorschriften festgelegt, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gültig sind, und die entsprechenden Rechnungen enthalten die Mehrwertsteuer separat. Der Untermieter ist verpflichtet, jede Zahlung in der in ZOL und/oder ZP vereinbarten Währung zu leisten und zusammen mit jeder Zahlung die Mehrwertsteuer in der in der entsprechenden Rechnung angegebenen Höhe zu entrichten. Der Untermieter ist verpflichtet, jede Zahlung vollständig durch bargeldlose Überweisung von seinem Girokonto auf das Girokonto des Mieters zu leisten und dabei die ZOL- und/oder ZP-Nummer als variables Zahlungssymbol anzugeben, sofern der Mieter kein anderes variables Symbol angegeben hat. Der Untermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich schriftlich über jede Änderung seiner Girokontonummer oder über einen Wechsel der Bank, bei der sein Girokonto geführt wird und über die der Untermieter die Zahlung leisten wird, zu informieren. Im Falle einer Änderung der Girokontonummer des Mieters ist der Untermieter verpflichtet, diese Änderung der Girokontonummer zu akzeptieren und die Zahlung auf das neue Girokonto des Mieters zu leisten.

5.3Der Untermieter hat dem Mieter die Kosten zu erstatten, die einem vom Mieter beauftragten oder ermächtigten Beauftragten entstehen.

5.4Der Untermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede Zahlung spätestens bis zum auf der vom Mieter ausgestellten Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum (nachfolgend „Fälligkeitsdatum“) auf dem Konto des Mieters gutgeschrieben wird. Das Fälligkeitsdatum beträgt 14 Tage ab Rechnungsstellung, sofern in den ZOL und/oder ZP oder auf der jeweiligen Rechnung kein anderes Fälligkeitsdatum angegeben ist.

5.5Im Falle eines Zahlungsverzugs des Untermieters ist der Mieter berechtigt, vom Untermieter Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des fälligen Betrags für jeden Tag des Verzugs, einschließlich jedes angefangenen Tages, zu verlangen. Gleichzeitig ist der Mieter berechtigt, die Eintreibung der ausstehenden Zahlung nach eigenem Ermessen selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Der Untermieter verpflichtet sich, dem Mieter alle mit der Eintreibung der ausstehenden Zahlung verbundenen Kosten zu erstatten, einschließlich des Zubehörs dieser Forderung, Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Inkassokosten usw. Die Nichtzahlung der ausstehenden Zahlung durch den Untermieter innerhalb von 7 Tagen ab dem Fälligkeitsdatum dieser oder einer anderen Zahlung gilt als wesentlicher Verstoß des Untermieters gegen die ZOL und/oder ZP und in diesem Fall hat der Mieter das Recht, von diesen ZOL und/oder ZP zurückzutreten. Kommt der Untermieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat der Mieter außerdem Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für die mit der Geltendmachung verbundenen Kosten, die gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 der Regierungsverordnung Nr. 21/2013 Slg., mit der bestimmte Bestimmungen des Handelsgesetzbuches umgesetzt werden, festgelegt wird, und zwar in Höhe von 40.000 EUR, und zwar als Pauschalbetrag, unabhängig von der Dauer der Verzögerung, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung bedarf.

5.6Ist in einer Zahlung ein variables Symbol angegeben, wird diese Zahlung der entsprechenden Rechnung zugeordnet. Ist kein variables Symbol oder eine andere Notiz angegeben, anhand derer sich die Zahlung identifizieren lässt, wird diese Zahlung chronologisch nach Fälligkeit der ältesten Rechnung zugeordnet. Die Zahlung wird zunächst dem Auftraggeber gutgeschrieben.

5.7Der Mieter ist berechtigt, die Höhe einzelner Zahlungen, deren Fälligkeit und deren Struktur einseitig, auch ohne Zustimmung des Untermieters, nur dann zu ändern, wenn:

a) sich gesetzliche, Durchführungs- oder sonstige Vorschriften ändern, die sich auf die Höhe einzelner Zahlungen auswirken, insbesondere bei Änderung steuerlicher Rahmenbedingungen, Änderung der Höhe von Steuern oder Gebühren oder Einführung

neue Steuern oder Gebühren; oder

b) wenn PL versichert ist, eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine Änderung der Versicherungstarife oder eine Änderung anderer entscheidender Tatsachen eintritt, die sich auf die Höhe der Versicherungsprämie auswirken; oder

c) Der Mieter hat gemäß diesen AGB bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft eine Versicherung für den Fall eines PL/PP-Unfalls abgeschlossen.

es kam gemäß dem jeweiligen Versicherungsvertrag zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie aufgrund einer nachweislich hohen Schadenshistorie bei der Nutzung des Leasing-/Untermietgegenstands durch den Untermieter während der Dauer dieses Versicherungsverhältnisses;

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Unterleasingnehmer unverzüglich schriftlich über jede Änderung der Höhe der gemäß dieser Klausel geleisteten Einzelzahlungen unter Angabe des Grundes für die Erhöhung der Einzelzahlungen und des Datums des Inkrafttretens dieser Erhöhung zu informieren.

5.8Der Mieter ist berechtigt, aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Untermieter die Höhe der einzelnen Zahlungen, deren Fälligkeit

und deren Struktur, insbesondere wenn:

a) die Dauer des Vertragsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Untermieter geändert wurde; oder

b) sich der Umfang der erbrachten Leistungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Untermieter geändert hat; oder

c) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Mieter und dem Untermieter wurden die Kosten für die Durchführung der PL/PP-Änderungen vom Mieter getragen.

5.9Der Mieter hat Anspruch auf Erstattung aller tatsächlich für den PL/PP entstandenen Kosten, die nicht Teil der im ZOL und/oder ZP vereinbarten individuellen Leasingraten/Untermietraten, Gebühren und Kosten sind (nachfolgend „Kosten“ genannt). Der Untermieter verpflichtet sich, dem Mieter alle Kosten ordnungsgemäß und fristgerecht auf Grundlage einer vom Mieter ausgestellten separaten Rechnung zu erstatten, sofern Mieter und Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Der Mieter stellt innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der konkreten Höhe der Kostenforderung eine Rechnung über die Zahlung der Kosten entsprechend der Art des Kostenanspruchsgrundes aus. Die Kosten sind insbesondere:

a) Reparaturkosten, die infolge eines Schadens am PL/PP entstehen, der nicht durch die PL/PP-Versicherung gedeckt ist oder die die jeweilige Versicherungsgesellschaft nicht vollständig bezahlt hat oder deren Zahlung die jeweilige Versicherungsgesellschaft gemäß dem Inhalt des Versicherungsvertrags verweigert hat;

b) den Betrag in Höhe der im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung oder den Betrag für den nicht liquidierten Teil des Schadens. Die in Art. 2, Absatz 5, Punkt III. ZOL und/oder ZP vereinbarte Selbstbeteiligung ist in diesem Betrag nicht enthalten und der Untermieter ist verpflichtet, diesen Betrag und die Gebühr gemäß ZOL und/oder ZP gleichzeitig zu zahlen;

c) Kosten für Wartung und Reparaturen des PL/PP oder für einen Reifenservice, die nicht in den Leasingraten/Untermietraten enthalten sind oder die vom Leasingnehmer über den im ZOL und/oder ZP vereinbarten Leistungsumfang hinaus bezahlt wurden;

d) Kosten für ein Ersatzfahrzeug, das der Mieter dem Untermieter bei Eintritt eines Versicherungsfalls im PL/PP zur Verfügung stellt, sofern der Mieter keinen Anspruch auf die kostenlose Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs hat;

e) sonstige Kosten, die nicht in den im ZOL und/oder ZP und in diesen AGB vereinbarten Leasingraten/Untermietraten, Gebühren und Kosten enthalten sind oder die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Leasingnehmer und Untermieter vom Leasingnehmer über den im ZOL und/oder ZP vereinbarten Leistungsumfang hinaus bezahlt wurden.

5.10. Die Person, die die ZOL und/oder ZP im Namen des Leasingnehmers unterzeichnet (nachfolgend „übernehmender Schuldner“ genannt), hat im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Leasingnehmer beschlossen, die Verpflichtung des Unterleasingnehmers zur Zahlung aller sich aus der ZOL und/oder ZP ergebenden Verpflichtungen (hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten/Unterleasingraten, Schadensersatz, Verzugszinsen, Kaution, Gebühr für übermäßige Nutzung von PL/PP usw.) zu übernehmen. Der begleitende Schuldner verpflichtet sich, die am Tag der Unterzeichnung der ZOL und/oder ZP entstandene Verpflichtung zu erfüllen und wird somit zusätzlich zum Unterleasingnehmer zum Schuldner des Leasingnehmers. Der begleitende Schuldner erklärt, dass für den Fall, dass eine fällige finanzielle Verpflichtung oder ein Teil davon nicht spätestens zum Fälligkeitsdatum vom Unterleasingnehmer an den Leasingnehmer bezahlt wird, der begleitende Schuldner diese bis zu diesem Datum begleichen wird.

6 DIENSTLEISTUNGEN

6.1Kraftfahrzeugsteuer und Vignette

6.1.1Wenn in der ZOL und/oder ZP angegeben ist, dass es sich bei dem PL/PP um einen Personenkraftwagen, ein Nutzfahrzeug, einen Lastkraftwagen oder ein anderes Transportmittel handelt, und wenn in der ZOL und/oder ZP nichts anderes angegeben ist, ist der Leasingnehmer verpflichtet, vor der Übergabe des PL/PP an den Unterleasingnehmer die Kraftfahrzeugsteuer und die Autobahnvignette für das Gebiet der Slowakischen Republik für diesen PL/PP für das entsprechende Kalenderjahr gemäß den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften in der Slowakischen Republik zu entrichten, sofern in der ZOL und/oder ZP nichts anderes vereinbart ist. Der Unterleasingnehmer ist nicht verpflichtet, dem Leasingnehmer die Kraftfahrzeugsteuer oder die Kosten der Autobahnvignette zu zahlen, da diese Kosten im Preis des Operating-Leasings/Unterleasings enthalten sind.

6.2Versicherung PL/PP

6.2.1PZP

6.2.1.1Erfordern die einschlägigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Slowakischen Republik den Abschluss eines PZP-Vertrags für den PL/PP, so ist der Mieter verpflichtet, den Abschluss eines PZP-Vertrags mit einer seiner Vertragsversicherungsgesellschaften sicherzustellen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, für den PL/PP einen Vertrag über eine internationale Haftpflichtversicherung – die sogenannte Grüne Karte – abzuschließen, sofern Mieter und Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung ist in diesem Fall in den jeweiligen Versicherungsbedingungen festgelegt. Der Untermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter die PZP-Versicherungsprämie zu zahlen, da diese Kosten im Preis des Operating-Leasings/Untermietvertrags enthalten sind.

6.2.1.2Die Bestätigung über den Abschluss eines PZP für das Gebiet der Slowakischen Republik – die sogenannte Weiße Karte, oder für das Ausland – die sogenannte Grüne Karte, ist Bestandteil der Benutzermappe.

6.2.1.3Der Untermieter ist verpflichtet, sich mit den entsprechenden Versicherungsbedingungen vertraut zu machen und diese während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes oder einer Nichterfüllung einer der dem Untermieter in den Versicherungsbedingungen, in den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelten, in diesen AGB, in den ZOL und/oder ZP auferlegten Verpflichtungen, infolgedessen die jeweilige Versicherungsgesellschaft die Erbringung von Versicherungsleistungen verweigert oder reduziert, ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter den gesamten am PL/PP entstandenen Schaden oder den Betrag zu ersetzen, der sich als Differenz zwischen dem tatsächlich am PL/PP entstandenen Schaden und den erbrachten Versicherungsleistungen berechnet.

6.2.2Andere Arten der PL/PP-Versicherung

6.2.2.1Sofern Mieter und Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbaren, stellt der Mieter sicher, dass für den PL/PP bei einer seiner Vertragsversicherungsgesellschaften eine Versicherung für übliche Versicherungsrisiken abgeschlossen wird, die insbesondere Unfall-, Diebstahl- und Schadensversicherungen sowie Naturkatastrophenversicherungen (nachfolgend „übliche Versicherungsrisiken“) umfasst. Wird gemäß der schriftlichen Vereinbarung zwischen Mieter und Untermieter für den PL/PP keine Versicherung für eines der üblichen Versicherungsrisiken abgeschlossen und schließt der Untermieter eine solche Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab, ist der Untermieter verpflichtet, zugunsten des Mieters ein Pfandrecht an der Versicherungsleistung aus dieser Versicherung zu bestellen und dem Mieter die Entstehung dieses Pfandrechts unverzüglich nachzuweisen. Der Untermieter ist verpflichtet, dieses Pfandrecht zugunsten des Mieters bis zum Ende des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. Über den Umfang des Versicherungsschutzes einigen sich Mieter und Untermieter schriftlich.

6.2.2.2Wenn gemäß der zwischen dem Leasingnehmer und dem Unterleasingnehmer geschlossenen schriftlichen Vereinbarung für den PL/PP keine Versicherung für eines der üblichen Versicherungsrisiken abgeschlossen wird oder wenn diese Versicherung mit einem geringeren Deckungsumfang als dem am PL entstandenen Schaden abgeschlossen wird, ist der Unterleasingnehmer verpflichtet, dem Leasingnehmer den gesamten am PL/PP entstandenen Schaden oder den Betrag zu ersetzen, der sich aus der Differenz zwischen dem am PL/PP entstandenen Schaden und der gewährten Versicherungsleistung ergibt.

6.2.2.3Fordert der Untermieter den Mieter schriftlich auf, für den PL/PP einen Versicherungsvertrag gegen sonstige Versicherungsrisiken (nachfolgend „Sonstige Versicherungsrisiken“) abzuschließen, z. B. eine zusätzliche Unfallversicherung, eine zusätzliche Versicherung für transportiertes Gepäck, eine DAS-Rechtsschutzversicherung usw., so sorgt der Mieter dafür, dass für den PL/PP ein Versicherungsvertrag gegen die gewünschten sonstigen Versicherungsrisiken bei einer seiner Vertragsversicherungsgesellschaften abgeschlossen wird. Mieter und Untermieter vereinbaren den Umfang des Versicherungsschutzes schriftlich.

6.2.2.4Der Umfang des Versicherungsschutzes, die Höhe der Beteiligung des Untermieters an Versicherungsfällen und die sonstigen Bedingungen der PL/PP-Versicherung sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt.

6.2.2.5Der Untermieter ist verpflichtet, sich mit den Versicherungsbedingungen sowie allen anderen Anforderungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit der PL/PP-Versicherung vertraut zu machen und diese während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes oder der Nichterfüllung einer der ihm in den Versicherungsbedingungen, in den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, in diesen AGB oder im ZOL und/oder ZP auferlegten Verpflichtungen des Untermieters, infolgedessen die jeweilige Versicherungsgesellschaft die Erbringung von Versicherungsleistungen verweigert oder reduziert, oder im Falle eines höheren Schadens als der vereinbarte Deckungsumfang, ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter den gesamten dem PL/PP entstandenen Schaden oder den Betrag zu ersetzen, der sich als Differenz zwischen dem tatsächlich dem PL/PP entstandenen Schaden und den erbrachten Versicherungsleistungen berechnet.

6.2.3Gemeinsame Bestimmungen zur PL/PP-Versicherung und zum Eintritt und zur Liquidation eines Versicherungsfalls

6.2.3.1Der Untermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf dem PL/PP kein Versicherungsfall eintritt. Droht ein Versicherungsfall auf dem PL/PP, ist der Untermieter verpflichtet, unter Berücksichtigung der Umstände und Möglichkeiten auf eigene Kosten alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den drohenden Schaden am PL/PP abzuwenden. Ist die Abwendung des drohenden Schadens nicht möglich, ist der Untermieter verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß des auf dem PL/PP entstandenen Schadens zu verringern.

6.2.3.2Im Falle eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit dem PL/PP ist der Untermieter verpflichtet:

a) Befolgen Sie die Anweisungen zum Vorgehen im Versicherungsfall auf dem PL/PP, die Teil des Benutzerordners sind. Ist dies nicht möglich oder erfordert die Lösung des Versicherungsfalls besondere Anweisungen des Mieters, ist der Untermieter verpflichtet, diese Anweisungen unverzüglich beim Mieter anzufordern und gemäß diesen Anweisungen vorzugehen.

Anweisungen;

b) unverzüglich die zuständige Abteilung der slowakischen Polizei zu benachrichtigen (insbesondere im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs/Reisepasses, einer vorsätzlichen Beschädigung des Fahrzeugs/Reisepasses oder des Verdachts einer Straftat). Wenn die Polizei einen Unfall, ein Vergehen oder eine Straftat registriert hat (z. B. eine Anzeige wegen Diebstahls des Fahrzeugs/Reisepasses usw.), ist der Untermieter verpflichtet, bei der Polizei eine Kopie dieser Aufzeichnung anzufordern und diese unverzüglich dem Mieter auszuhändigen;

c) den Mieter über den Eintritt des Versicherungsfalls schriftlich zu informieren, indem er ihm spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Versicherungsfalls ein ausgefülltes Formular zur Meldung des Versicherungsfalls zustellt. Die Formulare zur Meldung des Versicherungsfalls sind Bestandteil der Benutzermappe;

d) Sicherstellung der für die Beantragung oder Geltendmachung von Versicherungsleistungen erforderlichen Nachweise und Unterlagen bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Ist die Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft von der polizeilichen Erfassung des Versicherungsfalls abhängig, ist der Untermieter verpflichtet, diese Erfassung sicherzustellen und dem Mieter unverzüglich auszuhändigen.

6.2.3.3Der Untermieter ist verpflichtet, dem Leasingnehmer sämtliche Schäden, die an der PL/PP bei deren Nutzung in Ländern entstehen, für deren Gebiet sich die Gültigkeit seiner Versicherung nicht erstreckt, vollständig zu ersetzen.

6.2.3.4Im Falle einer Entscheidung der zuständigen Versicherungsgesellschaft über einen Totalschaden am PL/PP, wenn dessen Reparatur unwirtschaftlich ist, muss der Mieter die ZOL und/oder ZP kündigen und eine endgültige Abrechnung vornehmen. Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft.

6.2.3.5Der Eintritt oder die Dauer eines Versicherungsfalles auf dem PL/PP berührt nicht die Verpflichtung des Untermieters zur Zahlung einzelner Leasingraten/Untermietraten und diese Verpflichtung besteht für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses, sofern in den Versicherungsbedingungen, diesen AGB, ZOL und/oder ZP nichts anderes bestimmt ist.

6.2.3.6Für den Fall, dass ein Versicherungsfall bezüglich des PL/PP durch Verschulden des Untermieters eintritt, ist der Untermieter verpflichtet, dem Leasingnehmer für die Dauer der Wartung des PL/PP eine Strafe zu zahlen. Die Strafe entspricht 70 % der im ZOL und/oder ZP für den PL/PP vereinbarten Leasingrate. Falls im ZOL und/oder ZP eine tägliche Leasingrate vereinbart ist, berechnet sich die Strafe als Produkt aus der Anzahl der Wartungstage des PL/PP und einem Betrag, der 70 % der im ZOL und/oder ZP für den PL/PP vereinbarten Leasingrate entspricht. Falls ein anderes Intervall für die Zahlung der Leasingraten vereinbart ist, berechnet sich dieses als Produkt aus der Anzahl der Wartungstage des PL/PP und einem Betrag, der 70 % der Leasingrate pro Tag entspricht.

6.3Wartung, Reparaturen und Reifenservice

6.3.1.Leasing-/Untermietzahlungen umfassen die grundlegenden regelmäßigen und obligatorischen PL/PP-Dienste, die vom Leasingnehmer bereitgestellt werden.

6.3.2.Im Rahmen der Untervermietung sind in den Untermietraten nicht die Kosten für den Reifenwechsel enthalten, die durch unsachgemäße Nutzung des PP verursacht wurden. Der Preis beinhaltet auch nicht die Kosten für den Reifenwechsel im Falle eines Reifendefekts oder einer Reifenbeschädigung sowie den saisonalen Reifenwechsel (d. h. den Wechsel sowohl von Winter- als auch von Sommerreifen am PP). In diesem Fall trägt der Untermieter die Kosten für den Reifenwechsel vollständig.

6.3.3.Im Rahmen einer betrieblichen Untervermietung sind die Kosten für den Reifenwechsel nach einer Laufleistung von mehr als 30.000 Kilometern mit einem Reifensatz nicht in den Leasingraten enthalten. Im Preis sind auch die Kosten für den Reifenwechsel, die durch unsachgemäße Nutzung des PL verursacht wurden, nicht enthalten.

6.3.4.Der Untermieter hat keinen Anspruch auf einen Nachlass auf den Preis der Leasingraten/Untermietraten, wenn er nicht über ein Ersatzrad verfügt und der PL/PP aus diesem Grund vorübergehend nicht nutzbar ist.

6.3.5.Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Garantie- und Nachgarantieinspektionen und -reparaturen des PL/PP sicherzustellen. Die Kosten dieser Inspektionen und Reparaturen, mit Ausnahme der Kosten für anerkannte Garantiereparaturen und kostenlose Garantieinspektionen, die vom Lieferanten oder Händler bezahlt werden, trägt der Leasingnehmer. Alle weiteren Kosten für Wartung, Reparatur und Reifenservice des PL/PP trägt der Unterleasingnehmer vollständig.

6.3.6.Im Falle der Notwendigkeit eines PL/PP-Dienstes ist der Untermieter verpflichtet, ausschließlich die Dienste eines autorisierten Dienstes und nur mit Zustimmung des Mieters zu nutzen.

6.3.7.Im Falle eines Versicherungsfalls auf dem PL/PP hat der Untermieter Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Der Untermieter ist verpflichtet, den Leasingnehmer schriftlich um die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs zu bitten. Der Leasingnehmer wird die Gründe für die Betriebsunfähigkeit des PL/PP prüfen und dem Untermieter in begründeten Fällen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Im Falle eines Versicherungsfalls auf dem PL/PP, der nicht vom Untermieter zu vertreten ist, stellt der Leasingnehmer dem Untermieter kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Für den Fall, dass der Versicherungsfall auf dem PL/PP durch Verschulden des Untermieters und/oder durch das Verschulden einer unbekannten Person eingetreten ist, ist der Untermieter verpflichtet, dem Leasingnehmer zusätzlich zu den im ZOL und/oder ZP vereinbarten Leasingraten/Untermietraten auch die Kosten für die Nutzungsdauer des Ersatzfahrzeugs zu zahlen. Der Leasingnehmer stellt dem Untermieter den Kostenumfang als aliquoten Teil der im ZOL und/oder ZP vereinbarten Leasingraten für jeden Tag der Nutzung des Ersatzfahrzeugs in Rechnung, auch wenn dieser bereits begonnen hat. Der Untermieter ist verpflichtet, die zusätzlich berechneten Kosten für die Nutzungsdauer des Ersatzfahrzeugs zu zahlen, auch wenn die Prüfung des Versicherungsanspruchs im PL/PP ein Verschulden des Untermieters und/oder einer unbekannten Person ergibt, obwohl der Leasingnehmer dem Untermieter ursprünglich kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt hat.

7 Beendigung von ZOL und/oder ZP und Rückgabe von PL/PP

7.1Ordnungsgemäße Beendigung des ZOL und/oder ZP

7.1.1Sofern Leasingnehmer und Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbaren, wird die ZOL und/oder ZP mit Ablauf der Laufzeit des Operating-Leasings/Untermietvertrags, die in der jeweiligen ZOL und/oder ZP angegeben ist, ordnungsgemäß gekündigt, jedoch nicht bevor die PL/PP an den Leasingnehmer zurückgegeben wird und alle Verpflichtungen des Untermieters gegenüber dem Leasingnehmer erfüllt sind.

7.2Vorzeitige Beendigung von ZOL und/oder ZP

7.2.1Der Mieter und der Untermieter sind nur in den in diesen AGB, in den ZOL und/oder ZP oder gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs genannten Fällen zum Rücktritt vom ZOL und/oder ZP berechtigt. Der Rücktritt vom ZOL und/oder ZP muss schriftlich erfolgen und der anderen Partei zugestellt werden. Sofern im Rücktritt nichts anderes angegeben ist, wird er mit dem Datum der Zustellung an die andere Partei wirksam. Die Wirksamkeit des Rücktritts vom ZOL und/oder ZP begründet nicht das Recht einer der Parteien, die Rückerstattung von Leistungen zu verlangen, die die andere Partei auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit dem ZOL und/oder ZP vor dem Datum des Wirksamwerdens des Rücktritts erbracht hat.

7.2.2Der Mieter ist insbesondere aus folgenden Gründen zum Rücktritt vom ZOL und/oder ZP berechtigt:

a) wenn der Untermieter mit der Zahlung der Leasingrate/Untermietrate oder der in den ZOL und/oder ZP vereinbarten Gebühr oder Kosten oder eines Teils davon oder einer anderen Geldverpflichtung, die der Untermieter dem Mieter auf der Grundlage dieser AGB oder ZOL und/oder ZP zu zahlen hat, für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ab dem Fälligkeitsdatum der entsprechenden vom Mieter ausgestellten Rechnung in Verzug ist, oder wenn der Untermieter mit der Erfüllung einer anderen Geld- oder Nicht-Geldverpflichtung gegenüber dem Mieter in Verzug ist; oder

b) wenn über das Vermögen des Untermieters ein Insolvenzantrag gestellt wurde, Insolvenz erklärt wurde, ein Antrag auf Umstrukturierung gestellt wurde, die Umstrukturierung genehmigt wurde, der Untermieter in Liquidation gegangen ist oder ein Antrag auf Einleitung eines anderen ähnlichen Verfahrens gestellt wurde, der nach Ansicht des Untermieters berechtigt war, oder wenn der Untermieter gemäß den einschlägigen slowakischen oder ausländischen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften insolvent ist; oder

c) wenn der Untermieter den PL/PP auf eine andere Weise als die normale Nutzung gemäß diesen AGB nutzt, wodurch dem Mieter ein Schaden entstanden ist oder das Risiko eines Schadens besteht; oder

d) wenn der Untermieter die gemäß Punkt 5.7 dieser AGB vorgenommene Änderung der Höhe der einzelnen Zahlungen, ihrer Fälligkeit oder ihrer Struktur nicht akzeptiert oder wenn der Untermieter seine Ablehnung der gemäß Punkt 14.1 dieser AGB vorgenommenen Änderung der AGB zum Ausdruck bringt; oder

e) im Falle des Todes des Untermieters oder wenn der Untermieter beschlossen hat, sich mit oder ohne Liquidation aufzulösen, seine Rechtsform zu ändern, das Unternehmen oder einen Teil davon zu kaufen, zu verkaufen oder zu pachten, das Aktienkapital herabzusetzen, die Zusammensetzung seiner satzungsmäßigen Organe zu ändern oder eine andere Angelegenheit zu treffen, die nach Ermessen des Mieters die Zahlungsfähigkeit des Untermieters erheblich beeinträchtigen könnte; oder

f) wenn es zu einer wesentlichen Änderung im Betrieb des Untermieters, in seiner Organisationseinheit oder in seinem sonstigen Vermögen gekommen ist, die nach Ermessen des Mieters die Zahlungsfähigkeit des Untermieters erheblich beeinträchtigen könnte, insbesondere die Einleitung eines Gerichts-, Schiedsgerichts- oder ähnlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens gegen den Untermieter; oder

g) wenn der Sitz des Untermieters außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik verlegt wird; oder

h) wenn mit dem PL/PP eine Straftat begangen wurde oder eine strafrechtliche Verfolgung des Untermieters, eines gesetzlichen Organs oder eines Mitglieds des gesetzlichen Organs des Untermieters angedroht wird oder bereits eingeleitet wurde; oder

i) wenn der Untermieter beim Abschluss des ZOL und/oder ZP oder im Zusammenhang mit deren Abschluss dem Mieter oder einer anderen Person unrichtige, unvollständige oder falsche Angaben, einschließlich Angaben zu seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage oder Tätigkeit, gemacht oder Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, aufgrund derer der Mieter nach eigenem Ermessen den ZOL und/oder ZP nicht mit dem Untermieter abgeschlossen hätte.

7.2.3Im Falle des Rücktritts einer Vertragspartei vom ZOL und/oder ZP erwirbt der Leasingnehmer gegenüber dem Untermieter Anspruch auf Zahlung aller ausstehenden Leasingraten/Untermietraten, Gebühren und Kosten, die im ZOL und/oder ZP bzw. den AGB vereinbart wurden und zum Zeitpunkt der Beendigung des ZOL und/oder ZP fällig werden, einschließlich Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Schadensersatz (nachfolgend „Forderungen“). Gleichzeitig ist der Leasingnehmer berechtigt, die Forderungen nach eigenem Ermessen selbst oder durch Dritte einzuziehen, wobei sich der Untermieter verpflichtet, dem Leasingnehmer alle mit der Einziehung der Forderungen verbundenen Kosten, einschließlich der Nebenkosten und Inkassokosten, zu erstatten. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. Der Leasingnehmer ist daher berechtigt, gegenüber dem Untermieter zusätzlich zu den oben genannten Ansprüchen seinen Anspruch auf Ersatz aller Schäden und Kosten geltend zu machen, die ihm durch den Rücktritt vom ZOL und/oder ZP entstanden sind.

7.2.4Haben der Mieter und der Untermieter mehrere ZOL und/oder ZP abgeschlossen und liegt gemäß diesen AGB ein Grund zur vorzeitigen Kündigung einzelner dieser ZOL und/oder ZP vor, sind der Mieter und der Untermieter nach eigenem Ermessen berechtigt, einzelne dieser ZOL und/oder ZP oder alle ZOL und/oder ZP durch Rücktritt vorzeitig zu kündigen.

7.2.5Im Falle einer Totalbeschädigung des PL/PP erlöschen die ZOL und/oder ZP vorzeitig zum Zeitpunkt der Totalbeschädigung des PL/PP, während die Verpflichtung des Untermieters zur Zahlung der Leasingraten/Untermietraten erst mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft über die Totalbeschädigung des PL/PP an den Mieter erlischt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Untermieter alle geleisteten Zahlungen gutzuschreiben, deren Fälligkeit vom Datum der Totalbeschädigung des PL/PP bis zum Datum der Zustellung der Entscheidung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft über die Totalbeschädigung des PL/PP an den Mieter eingetreten ist.

7.2.6Im Falle eines Diebstahls des PL/PP werden die ZOL und/oder ZP an dem Tag vorzeitig beendet, an dem der Untermieter den Diebstahl des PL/PP nachweislich der zuständigen Abteilung der slowakischen Polizei gemeldet hat, während die Verpflichtung des Untermieters zur Zahlung der Zahlungen erst an dem Tag erlischt, an dem der Mieter die Entscheidung der Strafbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß dem Strafgesetzbuch erhalten hat. Der Mieter ist verpflichtet, dem Untermieter alle geleisteten Zahlungen gutzuschreiben, deren Fälligkeit ab dem Tag eingetreten ist, an dem der Untermieter den Diebstahl des PL/PP nachweislich der zuständigen Abteilung der slowakischen Polizei gemeldet hat, bis zu dem Tag, an dem der Mieter die Entscheidung der Strafbehörde über die Einleitung eines Strafverfahrens gemäß dem Strafgesetzbuch erhalten hat. Wenn der gestohlene PL/PP von den zuständigen Behörden gefunden und zugunsten des Mieters beschlagnahmt wird, bevor die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Mieter zugestellt wird, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die entsprechende ZOL und/oder ZP nicht vorzeitig beendet wurde und der Mieter und der Untermieter verpflichtet sind, diese ZOL und/oder ZP weiterhin zu erfüllen, sofern sie nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

7.3Rückgabe von PL/PP

7.3.1Im Falle des Ablaufs des Leasing-/Untermietverhältnisses, im Falle des Erreichens der Gesamtkilometergrenze sowie im Falle einer vorzeitigen Beendigung der ZOL und/oder ZP ist der Untermieter verpflichtet, dem Leasingnehmer den PL/PP unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum, an dem einer der in diesem Punkt der AGB genannten Sachverhalte eingetreten ist, zurückzugeben; dies gilt nicht im Falle einer Totalbeschädigung des PL/PP sowie im Falle eines Diebstahls des PL/PP.

7.3.2Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP an einem zuvor vereinbarten Ort an den Mieter zurückzugeben. Wurde der Rückgabeort nicht zuvor vereinbart, ist der Untermieter verpflichtet, den PL/PP an einem vom Mieter schriftlich benannten Ort zurückzugeben. Wurde der Rückgabeort nicht schriftlich vom Mieter benannt, ist der Untermieter verpflichtet, den PL/PP am Sitz des Mieters zurückzugeben. Der Untermieter trägt das Risiko von Schäden am PL/PP bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an den Mieter.

7.3.3Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP in dem Zustand an den Leasingnehmer zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat, unter Berücksichtigung der durch normale Nutzung verursachten Abnutzung des PL/PP, seines Alters und der Anzahl der gefahrenen Kilometer. Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP mit dem vollständigen Zubehör, der technischen Dokumentation und der Bedienungsanleitung, die der Untermieter vom Leasingnehmer erhalten hat, an den Leasingnehmer zurückzugeben. Insbesondere ist der Untermieter verpflichtet, dem Leasingnehmer die Schlüssel zum PL/PP, die Schlüssel zur mechanischen Sicherheitsvorrichtung oder zum elektronischen Sicherheitssystem des PL/PP, die Fernbedienung des Schlosses oder eines anderen Geräts, das Autoradio einschließlich der abnehmbaren Sicherheitsblende, das Servicebuch, die Tankkarte, die Pannendienstkarte und den Lagerbeleg für die Reifen auszuhändigen.

7.3.4Der Mieter ist berechtigt, dem Untermieter sämtliche Kosten, die dem Mieter durch die nicht erfolgte Übergabe des vollständigen PL/PP-Zubehörs, der technischen Dokumentation oder der Benutzermappe entstehen, in Rechnung zu stellen und in die Endrechnung aufzunehmen. Der Untermieter ist verpflichtet, den PL/PP sauber und mit gereinigtem Innenraum zu übergeben; bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der Mieter berechtigt, dem Untermieter sämtliche Kosten für die Reinigung des PL/PP bzw. seines Innenraums in Rechnung zu stellen und in die Endrechnung aufzunehmen.

7.3.5Bei Rückgabe des PL/PP hat der Mieter dessen Zustand zu prüfen. Der Untermieter haftet für übermäßige Abnutzung des PL/PP sowie für alle Mängel und Schäden, die der PL/PP zum Zeitpunkt dieser Prüfung aufweist und die vom Untermieter nicht ordnungsgemäß gemeldet oder gemäß diesen AGB beseitigt wurden, auch wenn diese Mängel oder Schäden am PL/PP erst nach dieser Prüfung erkennbar werden. Der Mieter ist berechtigt, dem Untermieter alle Kosten für die Beseitigung dieser Mängel und Schäden am PL/PP in Rechnung zu stellen.

7.3.6Der Mieter und der Untermieter bestätigen die Rückgabe des PL/PP durch Unterzeichnung des PL/PP-Rückgabeprotokolls. Mit der Unterzeichnung dieses Protokolls durch den Mieter und den Untermieter gilt der PL/PP als ordnungsgemäß an den Mieter zurückgegeben. Im PL/PP-Rückgabeprotokoll sind übermäßige Abnutzung des PL/PP sowie alle bei der Zustandsprüfung festgestellten Mängel und Schäden, fehlendes PL/PP-Zubehör, fehlende technische Dokumentation oder Benutzermappe, die Anzahl der gefahrenen Kilometer und das Datum der Unterzeichnung des PL/PP-Rückgabeprotokolls anzugeben.

7.3.7Wird der PL/PP vom Untermieter nicht innerhalb der in Punkt 7.3.1 dieser AGB genannten Frist zurückgegeben, ist der Mieter berechtigt, ihn auch ohne vorherige Zustimmung des Untermieters wegzunehmen oder seine weitere Nutzung auf eine von ihm als angemessen erachtete Weise zu untersagen. In diesem Fall ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person uneingeschränkten Zugang zum PL/PP zu gewähren und auch dessen mögliche Entfernung oder andere Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um die weitere Nutzung des PL/PP durch den Untermieter zu verhindern. Der Untermieter gewährt dem Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person hiermit ausdrücklich Zugang zum PL/PP sowie die Überwindung aller Hindernisse, die den Zugang zu dem Ort, an dem sich der PL/PP befindet, verhindern, auch wenn sich der PL/PP auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder an einem anderen Ort befindet, den der Mieter aufgrund irgendeiner Rechtstatsache nutzt. Zu diesem Zweck ist der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person berechtigt, insbesondere die Räumlichkeiten des Sitzes, der Geschäftsräume und des Wohnsitzes des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Mieter oder einer vom Mieter ermächtigten oder bevollmächtigten Person alle Kosten zu erstatten, die mit der Sicherung des PL/PP, mit seiner Entfernung oder mit seiner fachgerechten Demontage, mit seinem Transport, mit seiner Bewachung, mit seiner Lagerung usw. verbunden sind. Wenn der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person eine Inspektion oder Beschlagnahme des PL/PP durchführt und das Zugangsrecht zum PL/PP ausübt, ist der Untermieter verpflichtet, ihm jede erforderliche Zusammenarbeit zu gewähren, die der Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte oder bevollmächtigte Person verlangt. Befindet sich die PL/PP auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder an einem anderen Ort, an dem der Untermieter weder Eigentum noch sonstige Nutzungsrechte hat, und wird dem Mieter oder einer vom Mieter bevollmächtigten oder ermächtigten Person deshalb der Zugang zur PL/PP verwehrt, ist der Untermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter oder eine vom Mieter bevollmächtigte oder ermächtigte Person spätestens am nächsten Werktag Zugang zur PL/PP erhält. Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Punkt ist der Mieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Leasingrate gemäß ZOL und/oder ZP zu verlangen. Als Nichterfüllung einer Verpflichtung gilt die Nichterfüllung einer Verpflichtung im betreffenden Zeitraum, auch für einen Tag, auch wenn dieser bereits begonnen hat, während des Zeitraums, für den der Untermieter zur Zahlung der Leasing-/Untermietzahlung verpflichtet ist. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Der Mieter ist daher berechtigt, gegenüber dem Untermieter neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auch seinen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden und sämtlicher Kosten geltend zu machen, die dem Mieter oder einem vom Mieter zum Zugriff auf das PL/PP ermächtigten oder bevollmächtigten Dritten durch die Nichterfüllung einer der in diesem Punkt der AGB genannten Verpflichtungen des Untermieters entstehen, auch wenn die Höhe des Schadens die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.Die Vertragsstrafe hat in diesem Fall nicht die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes.

8 Schlussabrechnung

8.1Unter Schlussabrechnung versteht man eine gegenseitige finanzielle Abrechnung zwischen Leasingnehmer und Untermieter, die der Leasingnehmer bei vorzeitiger Kündigung des jeweiligen ZOL und/oder ZP vornehmen kann (nachfolgend „Schlussabrechnung“). Im Falle eines Totalschadens am PL/PP kann die Schlussabrechnung erst erfolgen, wenn die Höhe der von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft gewährten Versicherungsleistung feststeht. In anderen Fällen hat der Leasingnehmer die Schlussabrechnung innerhalb einer angemessenen Frist nach vorzeitiger Kündigung des ZOL und/oder ZP vorzunehmen. Führt die Schlussabrechnung zu einer Überzahlung des Untermieters, so hat der Leasingnehmer diese Überzahlung dem Untermieter innerhalb der in der vom Leasingnehmer ausgestellten Gutschrift angegebenen Frist gutzuschreiben. Führt die Schlussabrechnung zu einer Unterzahlung des Untermieters, ist der Untermieter verpflichtet, diese Unterzahlung spätestens bis zum auf der vom Leasingnehmer ausgestellten Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum an den Leasingnehmer zu zahlen. Wenn in den ZOL und/oder ZP die Bereitstellung des Dienstes – Ersatzfahrzeug vereinbart wurde, wird eine Rechnung für alle vom Untermieter für diesen Dienst als Teil der Einzelzahlungen gezahlten Beträge und die tatsächlichen Kosten des Mieters für die Bereitstellung dieses Dienstes ausgestellt;

C. SCHLUSSTEIL

9 VERTRAULICHE INFORMATIONEN

9.1Vertrauliche Informationen

9.1.1Der Mieter verpflichtet sich, vertrauliche Informationen gemäß den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften zu behandeln und die Vertraulichkeit vertraulicher Informationen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Mieter und dem Untermieter zu wahren.

9.1.2Der Mieter ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Dritte nur dann weiterzugeben, wenn, soweit und unter den Bedingungen:

a) in allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften oder in rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten und anderen Verwaltungsbehörden festgelegt sind,

b) in diesen AGB oder in anderen Verträgen zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbart sind,

c) in der schriftlichen Zustimmung des Untermieters an den Mieter festgelegt.

9.2Zustimmung zur Bereitstellung vertraulicher Informationen an Mieter

9.2.1Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Leasingnehmer vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben darf, über die er die Bereitstellung damit verbundener Dienste für den Untermieter im vereinbarten Umfang sicherstellt, sowie an andere Dritte, mit denen der Leasingnehmer zusammenarbeitet (z. B. Versicherer, mit denen er bei der PL/PP-Versicherung zusammenarbeitet, Personen, mit denen er bei der Eintreibung seiner Forderungen gegenüber den Untermietern zusammenarbeitet usw.), sofern diese Dritten in der Lage sind, den Schutz vertraulicher Informationen vor Missbrauch zu gewährleisten.

9.2.2Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Mieter für den Fall, dass der Untermieter seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt, Informationen und Unterlagen über die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Mieter an einen Dritten weitergibt, dem der Mieter eine schriftliche Vollmacht erteilt hat, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen durchzusetzen.

9.2.3Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Mieter vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben darf, die der Mieter zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ermächtigt hat, sowie an Dritte, denen er eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren erteilt hat.

9.2.4Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Mieter vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben darf, mit denen er über die Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen den Untermieter oder die Übernahme der Verpflichtungen des Mieters gegenüber dem Untermieter verhandelt.

9.2.5Der Untermieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Mieter zum Zwecke der Verwaltung des Mieterregisters gemäß einer Sonderregelung berechtigt ist, sämtliche Unterlagen über die Vertragsverhältnisse zwischen dem Mieter und dem Untermieter, einschließlich Verträge, vertragsbezogener Dokumentation und Aufzeichnungen der Kommunikation zwischen dem Mieter und dem Untermieter, an Dritte zu übertragen.

9.3Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen durch Untermieter

9.3.1Der Untermieter ist für die Wahrung der Vertraulichkeit der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Mieter erhaltenen Informationen verantwortlich. Der Untermieter ist daher ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, diese Informationen an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Offenlegung dieser Informationen ist gesetzlich vorgeschrieben oder beruht auf einer verbindlichen Entscheidung oder Anweisung einer zuständigen Behörde.

10 BENACHRICHTIGUNG UND SERVICE

10.1Dokumente, Mitteilungen, Anweisungen und Anfragen des Mieters und Untermieters werden zugestellt

a) persönlich,

b) per Post,

c) durch elektronische Kommunikationsmedien (Fax, E-Mail oder andere elektronische Medien).

10.2Dokumente, Mitteilungen, Anweisungen und Benachrichtigungen gelten als zugestellt:

a) bei persönlicher Übergabe mit der Benachrichtigung/Übergabe der Sendung,

b) bei der Versendung einer regulären Postsendung im Inland am dritten Tag nach der Absendung und im Ausland am siebten Tag nach der Absendung

c) beim Versand einer eingeschriebenen Sendung:

am Tag des Eingangs, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist bei der Post,

ii. das Datum der Annahmeverweigerung der eingeschriebenen Sendung durch den Empfänger,

iii. das Datum der Rücksendung der Sendung, falls die eingeschriebene Sendung mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ an den Absender zurückgesandt wird,

d) bei der Übermittlung per Fax durch Erhalt einer Bestätigung über den vollständigen Versand der Nachricht, die vom Faxgerät des Absenders ausgedruckt wird,

e) beim Senden per E-Mail durch Senden einer Nachricht, sofern der E-Mail-Administrator nicht über die Unmöglichkeit der Zustellung der Nachricht informiert

10.3Der Rücktritt vom ZOL und/oder ZP erfolgt per Post – durch Übersendung eines Einschreibebriefes oder persönlich mit Empfangsbestätigung/Empfangsverweigerung durch die andere Vertragspartei.

10.4Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und andere elektronische Mittel mitzuteilen, an die der Mieter ihm alle Dokumente und Mitteilungen senden oder mitteilen wird, und den Mieter unverzüglich über jede Änderung dieser Daten zu informieren. Unterlässt der Untermieter die Mitteilung, gelten Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt bekannte Adresse oder an die zuletzt bekannte Nummer der Telekommunikationsmittel als ordnungsgemäß erfolgt.

10.5Der Untermieter ist verpflichtet, eine Mitteilung, Anfrage oder ein anderes Dokument gemäß Punkt 10 dieser AGB so zu erstellen, dass dieses Dokument spezifisch, verständlich, richtig und genau ist. Bei schriftlicher Übermittlung muss das Dokument zudem vom Untermieter oder der bevollmächtigten Person datiert und unterzeichnet sein. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der vom Untermieter im Dokument gemäß dem vorherigen Satz angegebenen Daten zu überprüfen.

10.6Der Mieter ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu verlangen, dass Kopien der ihm vom Untermieter vorgelegten Originaldokumente amtlich beglaubigt werden.

10.7Der Mieter ist berechtigt, vom Untermieter bei der Vorlage eines nicht slowakischen Dokuments die Vorlage einer slowakischen Übersetzung des betreffenden Dokuments zusammen mit einem auf Kosten des Untermieters eingeholten Gutachten zu verlangen. In diesem Fall ist der Mieter ausschließlich verpflichtet, die entsprechende slowakische Übersetzung zu verwenden und ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob diese der Originalsprache entspricht.

11 VERANTWORTUNG DES MIETERS

11.1Der Mieter haftet nur für Schäden, die er dem Untermieter zufügt. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist daher der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung des Mieters ausgeschlossen. 

11.2Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen in- oder ausländischer Behörden oder Gerichte, die Verweigerung oder Verzögerung der Erteilung notwendiger Genehmigungen durch Behörden, höhere Gewalt, Aufruhr, Revolution, innere Unruhen, Krieg oder Naturkatastrophen oder sonstige Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Mieters (z. B. Marktstörungen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Umstände außerhalb der Kontrolle des Mieters) entstehen. Der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall von Telekommunikationsdiensten entstehen, die dem Mieter von Dritten bereitgestellt werden. Der Mieter haftet auch nicht für Schäden, die durch Ereignisse entstehen, die im Einflussbereich des Untermieters liegen oder für die der Untermieter verantwortlich ist, oder Schäden, die durch die Verletzung oder Verzögerung der Erfüllung jeglicher Verpflichtungen des Untermieters gegenüber dem Mieter entstehen.

12 Haftung des Untermieters und Schadensersatz

12.1Der Untermieter haftet für Schäden, die dem Mieter durch die Verletzung einer Pflicht entstehen, die sich aus dem in diesen AGB, den ZOL und/oder ZP und den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften geregelten Vertragsverhältnis ergibt, es sei denn, er weist nach, dass die Pflichtverletzung auf Umständen beruht, die eine Haftung ausschließen.

12.2Der Untermieter verpflichtet sich, dem Mieter auf schriftliche Aufforderung hin den entstandenen Schaden unverzüglich und in voller Höhe zu ersetzen.

12.3Der Untermieter ist außerdem verpflichtet, dem Mieter sämtliche Schäden am PL/PP, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Untermieters oder eines Dritten entstanden sind, vollständig zu ersetzen.

12.4Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter sowohl den tatsächlichen Schaden als auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Ein tatsächlicher Schaden ist ein in Geld ausgedrückter Sachschaden, der in der Minderung des vorhandenen Eigentums des Mieters besteht und die Immobilienwerte darstellt, die der Mieter aufwenden musste, um den PL/PP in seinen vorherigen Zustand zu versetzen, oder um die Folgen in Geld zu kompensieren, die sich daraus ergeben, dass die Wiederherstellung des PL/PP in seinen vorherigen Zustand nicht möglich oder zweckmäßig war. Ein entgangener Gewinn ist ein in Geld ausgedrückter Sachschaden, der darin besteht, dass es zu keiner Steigerung der Immobilienwerte des Mieters kam, die im Hinblick auf den normalen Lauf der Dinge vernünftigerweise erwartet werden konnte. Der Mieter berechnet den tatsächlichen Schaden und den entgangenen Gewinn individuell und je nach Einzelfall.

12.5Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter den entstandenen Schaden in Geld zu ersetzen.

13 ZÄHLEN

13.1Der Mieter ist jederzeit berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Untermieter mit Forderungen des Untermieters gegenüber dem Mieter aufzurechnen. Der Mieter ist auch berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die nicht fällig oder verjährt sind.

13.2Der Leasingnehmer ist berechtigt, Forderungen in anderer Währung aufzurechnen, nach Umrechnung zum Wechselkurs der Slowakischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank am Tag der Aufrechnung.

14 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1Diese AGB sind Bestandteil der zwischen dem Mieter und dem Untermieter geschlossenen ZOL und/oder ZP. Der Mieter ist berechtigt, diese AGB jederzeit im Zusammenhang mit der Entwicklung des rechtlichen und geschäftlichen Umfelds zu ändern oder zu ergänzen. Der aktuelle Wortlaut der AGB wird vom Mieter durch deren Veröffentlichung auf der Website des Mieters (www.365cars.sk) festgelegt. Der Untermieter ist berechtigt, seine Nichteinhaltung der Änderung oder Ergänzung der AGB durch eine schriftliche Mitteilung an den Mieter innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Wortlauts der AGB zum Ausdruck zu bringen. Geschieht dies nicht, treten die Änderungen und Ergänzungen der AGB an dem in den AGB angegebenen Datum in Kraft. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt: Die Ausführung einer Zahlung durch den Untermieter zugunsten des Mieters oder die Ausführung einer Handlung, durch die der Untermieter die PL/PP in Form eines Operating-Leasings/Untermietverhältnisses oder bei der Nutzung damit verbundener Dienstleistungen weiterhin nutzt, sofern diese Zahlung oder Handlung nach dem in den AGB angegebenen Datum des Inkrafttretens erfolgt ist, als Annahme aller Änderungen und Ergänzungen der AGB durch den Untermieter, Zustimmung zu diesen Änderungen und Ergänzungen der AGB und Verpflichtung zu deren Einhaltung. Wenn der Untermieter innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der AGB seine Ablehnung durch eine schriftliche Mitteilung an den Mieter zum Ausdruck bringt und keine Einigung zwischen Mieter und Untermieter erzielt wird, bleiben die AGB in ihrer ursprünglichen Fassung für die Vertragsparteien in Kraft.

14.2Der Untermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf schriftliche Anfrage einen Jahresabschluss vorzulegen. Unterliegt der Untermieter einer gesetzlichen Verpflichtung zur Jahresabschlussprüfung, ist er verpflichtet, dem Mieter einen geprüften Jahresabschluss vorzulegen.

14.3Während der Laufzeit des ZOL und/oder ZP ist der Untermieter verpflichtet, dem Mieter auf dessen Verlangen jederzeit ein Dokument vorzulegen, das seine Niederlassung und Rechtsexistenz nachweist (Dokument zum Nachweis der Rechtspersönlichkeit) oder seine Identität nachzuweisen.

14.4Der Untermieter ist verpflichtet, den Mieter nach Abschluss des ZOL und/oder ZP schriftlich über Tatsachen zu informieren, die dazu führen würden, dass der Untermieter als politisch exponierte Person im Sinne des Gesetzes Nr. 297/2008 Slg. zum Schutz vor der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und zum Schutz vor der Terrorismusfinanzierung in der jeweils gültigen Fassung gilt. Wenn der Untermieter den Mieter nicht gemäß diesem Punkt der AGB über die Tatsachen informiert, betrachtet der Mieter den Untermieter als keine politisch exponierte Person.

14.5Der Mieter und Untermieter sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an den Räumlichkeiten/Lokalen am Tag der ordnungsgemäßen oder vorzeitigen Beendigung des ZOL und/oder ZP zu verhindern.

14.6Der Mieter und der Untermieter vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass sich auch nach Beendigung des ZOL und/oder ZP oder eines anderen mit dem ZOL und/oder ZP oder diesen AGB in Zusammenhang stehenden Vertrages die Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Mieter und dem Untermieter nach diesen AGB richtet, sofern der Mieter und der Untermieter nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

14.7Wenn die ZOL und/oder ZP, die AGB oder eine andere Vereinbarung im Zusammenhang mit den ZOL und/oder ZP oder diesen AGB zwischen dem Mieter und dem Untermieter in slowakischer Sprache und in einer anderen Sprache abgeschlossen wird, ist die slowakische Fassung des Dokuments maßgebend.

14.8Der Mieter und der Untermieter vereinbaren, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus der ZOL und/oder ZP, aus diesen AGB und aus jedem anderen Vertrag im Zusammenhang mit der ZOL und/oder ZP oder mit diesen AGB, sofern im jeweiligen Dokument nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, dem Recht der Slowakischen Republik unterliegen, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in der geänderten Fassung.

14.9Der Mieter und der Untermieter vereinbaren, dass die Gerichte der Slowakischen Republik für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sind, die sich aus ZOL und/oder ZP, diesen AGB und allen anderen Verträgen im Zusammenhang mit ZOL und/oder ZP oder diesen AGB ergeben, und dass das anwendbare Recht das Recht der Slowakischen Republik ist.

14.10Sollte eine Bestimmung der ZOL und/oder ZP oder dieser AGB oder einer anderen Vereinbarung im Zusammenhang mit den ZOL und/oder ZP oder diesen AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der ZOL und/oder ZP, dieser AGB oder einer anderen Vereinbarung im Zusammenhang mit den ZOL und/oder ZP oder diesen AGB. In einem solchen Fall haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die der zu ersetzenden Bestimmung in rechtlicher Hinsicht am nächsten kommen.

14.11Sofern Mieter und Untermieter nichts anderes schriftlich vereinbart haben, können alle zwischen Mieter und Untermieter schriftlich abgeschlossenen Verträge ausschließlich schriftlich geändert oder ergänzt werden und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.

14.12Der Untermieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Mieter berechtigt ist, die Rechte und Pflichten aus diesen AGB und ZOL und/oder ZP an einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung von Rechten und Pflichten wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Mieter und dem Dritten wirksam. Der Mieter verpflichtet sich, den Untermieter schriftlich über die Übertragung von Rechten und Pflichten zu informieren.

14.13Der Mieter ist berechtigt, Ansprüche aus diesen AGB und ZOL und/oder ZP ohne vorherige Zustimmung des Untermieters durch schriftliche Vereinbarung an einen Dritten abzutreten. Der Mieter verpflichtet sich, den Untermieter über die Abtretung der Forderung schriftlich zu informieren.

14.14Diese AGB treten am 15.01.2020 in Kraft.

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